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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Ludwig Zenger Industrie-Service GmbH

§ 1 Definitionen/Anwendungsbereich

1. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind

„Bedingungen“, „AGB“ = die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ludwig Zenger Industrie-Service GmbH

„wir“, „uns“, „unser“, „unsere“, „Auftragnehmer“ = die Ludwig Zenger Industrie-Service GmbH

„Kunde“, „Auftragsgeber“ = jeder Unternehmer i. S. d. § 14 , 310 BGB, dem wir gegenüber Lieferungen und/oder Leistungen, unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung, erbringen.

„Empfänger“ = jeder Verbraucher oder Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB der Lieferungen und/oder Leistungen, unabhängig davon, ob er uns beauftragte oder nicht, erhält oder vom Kunden als Empfänger angegeben ist.

„Sendung“, „Gut“, „Güter“, „Ware(n)“ = die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen aufgrund eines mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise abgeschlossenen Vertrages oder aufgrund vertragsähnlicher Rechtsbeziehungen einzulagernde, zu kommissionierende oder auf sonstige Weise zu behandelnde, zu erstellende oder zu transportierende Ware.

2. Diese AGB gelten für alle Leistungen, die wir aufgrund von Bestellungen selbst oder durch Dritte erbringen.

3. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des HGB gelten vorrangig vor den AGB. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten vorrangig vor den Regelungen des HGB und dieser AGB die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils in ihrer neuesten Fassung, derzeit ADSp 2016, wenn wir Speditions-, Fracht- Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte für den Kunden erbringen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder der Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen (Ziff. 2.1. ADSp). Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich Verpackungsarbeiten zum Gegenstand haben. Für sie gelten ausschließlich diese AGB.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

1. Unsere Angebote sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Kapazitäten und rechtzeitiger Leistungen unserer Vorlieferanten zu den ausgewiesenen Preisen. Ein Auftrag kommt mit unserer verbindlichen Annahme Ihres Angebots durch mündliche, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung zustande. Es steht uns frei, ein Angebot jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2. Alle in Widerspruch zu unseren AGB stehenden Bedingungen sowie mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Abweichungen gelten nicht für zukünftige Aufträge.

3. Unsere angebotenen Tätigkeiten sind auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden kalkuliert. Anfallende Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sind gesondert zu vergüten und werden gesondert abgerechnet.

§ 3 Beförderungsausschlüsse

1. Nachfolgend aufgeführte Waren können nicht Gegenstand eines mit uns zu schließenden Vertrages sein und sind von der Beförderung, Lagerung oder Erbringung sonstiger logistischer Leistungen ausgeschlossen:

  • Waren, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen.
  • Verderbliche und temperaturgeführte Waren.
  • Schusswaffen und wesentliche Waffenteile sowie Munition und Sprengstoffe, gefährliche Güter aller Art.
  • Wertvolle Güter, wie Geld, Scheck-Kreditkarten, Lotterielose, gültige Briefmarken, gültige Telefonkarten, Zahlungsmittel oder Wertpapiere, Edelmetalle und –steine, Schmuck, Uhren, Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten, Unikate und sonstige Kostbarkeiten.

Ausnahmen von den Beförderungsausschlüssen bedürfen einer Vereinbarung in Textform.

2. Über die vorstehend genannten Ausschlüsse hinaus werden Waren mit einem Wert von mehr als 5.000,00 € nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung von uns angenommen.

3. Größen- und Gewichtsbegrenzungen der Ware können, je nach unserem Angebot variieren. Nähere Informationen erteilen wir auf Anfrage.

4. Der Transport und die Lagerung von Gefahrgut aller Klassen erfolgt vorbehaltlich unserer vorherigen Einwilligung und nur soweit diese Güter den technischen Vorschriften für den sicheren Transport und der Lagerung von Gefahrgut entsprechen.

§ 4 Leistungsbeschreibung

1. Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem vom Kunden ausgewählten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

2. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist – soweit nicht ausdrücklich beauftragt – nicht geschuldet. Uns ist unter Berücksichtigung der Interessen unseres Kunden freigestellt, Art, Weg und Mittel der Leistung zu wählen und Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Sofern bestimmte Fertigungs- und/oder Lieferfristen vereinbart sind, sind diese verbindlich, sofern alle vom Kunden für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Materialien rechtzeitig uns zur Verfügung gestellt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständiges Geschäft.

3. Sofern wir mit dem Transport von Sendungen beauftragt sind, steht es uns frei, die Sendungen selbst oder durch ein von uns beauftragtes Speditions-, Transport- oder Expressdienstleistungsunternehmen mit dem Transport zu beauftragen auszuführen. Wir können die Transportart und Transportwege nach billigem Ermessen wählen. Mit der Beladung des Fahrzeugs geht die Sachgefahr auf den Kunden über. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Übergabe von uns zu transportierender Sendungen auch an einen Empfänger erfolgen darf, von dem den Umständen nach angenommen wer-den kann, dass er zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Kunden oder beim Kunden im Zeitpunkt der Lieferung sich zur Annahme bereit erklärende Dritte. Bei eingelagerten Gütern kann der Kunde die Güter zur vereinbarten Zeit herausverlangenheraus verlangen. Ist eine Zeit nicht vereinbart, ist der Kunde berechtigt, die Ware in angemessener Frist, nicht vor 24 Stunden, heraus zu verlangen.

4. Wir sind berechtigt, eingelagerte Ware im Rahmen der Sammellagerung zu verwahren. Bei verpackter Ware sind wir nur verpflichtet, bei Einlagerung die Verpackung auf äußere Beschädigungen zu überprüfen. Eine Überprüfung des Inhalts oder der Menge ist von uns bei Wareneingang nicht geschuldet.

5. Die uns übergebenden Waren sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Identifikation möglich ist, insbesondere der Kunde und Empfänger eindeutig identifizierbar sind. Bei uns einzulagernde Waren sind so zu verpacken, dass sie vor Verlust oder Beschädigung geschützt sind und dass auch an Sendungen Dritter beim Transport oder bei der Einlagerung keine Schäden entstehen. Entsprechen die Waren nicht den vorstehenden Regelungen, können wir die Einlagerung oder den Transport verweigern oder eine bereits übernommene Sendung an den Kunden zurückgeben bzw. zur Abholung bereithalten.

6. Der Kunde hat alle für die Einlagerung, Beförderung oder sonstigen zu erbringenden Leistungen erforderlichen Angaben richtig und vollständig uns rechtzeitig zu übermitteln.

§ 5 Preise/Entgelte/Daten

1. Das uns zustehende Entgelt richtet sich nach dem in unseren Angeboten ausgewiesenen Preisen, wobei etwaige Zuschläge, Zölle und Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen und zu entrichten sind. Bei gewichtsabhängigen Entgelten werden unsere Preise auf Basis des tatsächlichen Gewichts oder des Volumengewichts berechnet, je nachdem, welches Gewicht höher ist. Die von uns in unseren Angeboten ausgewiesenen Preise und Entgelte sind 14 Tage verbindlich und gelten ab unserem Geschäftssitz. Änderungen infolge einer mangelnden Verfügbarkeit von Kapazitäten können zu Preisänderungen führen.

2. Die Zahlung unserer Entgelte durch den Kunden ist 8 Tage nach Rechnungserhalt fällig.

3. Wir sind berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die uns von dem Kunden oder dem Empfänger der Sendung im Zusammenhang mit unserer Beauftragung zur Verfügung gestellt werden. Personenbezogene Daten werden von uns gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen benutzt. Wir setzen elektronische Mittel zur Auftragsannahme und –vergabe sowie zum Nachweis ein und speichern deshalb die Daten, die im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, Abwicklung und Zustellung entstehen in digitalisierter Form. Zur Leistungserbringung sind wir berechtigt, diese Daten an andere Unternehmen und Dritte, insbesondere Transportdienstleister, im erforderlichen Umfang weiterzugeben und diesen die vertragsgemäße Nutzung der Daten zu gestatten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. An den von uns hergestellten oder von uns verarbeiteten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis über die Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren einzubehalten, oder, sofern sie bereits ausgeliefert wurden, zurückzunehmen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist eine der vorstehenden Bedingungen eingetreten, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Haftung / Gewährleistung

1. Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Vereinbarung und der Technik entsprechende Leistung. Von der Gewährleistung werden nur Fehler erfasst, die bei vertraglichem, bestimmungsgemäßem Gebrauch der Ware auftreten. Als Beschaffenheitsbestimmung der Ware gelten grundsätzlich nur unsere Angaben in der Auftragsbestätigung. Der Kunde trägt im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung. Beschaffenheits- und Eigenschaftszusicherungen oder –Garantien werden von uns nur im Rahmen des Vertrages schriftlich abgegeben. Sofern von uns Produkte hergestellt werden, übernehmen wir keine Gewähr, dass sie mit anderen Produkten des Kunden oder des Empfängers oder anderer Dritter störungsfrei und ohne Beeinträchtigung einsetzbar und verwendbar sind.

2. Ist bei von uns hergestellten Produkten eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, erfolgt sie vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen nach Fertigstellung der Ware in unserem Betrieb. Dabei festgestellte Mängel sind zu protokollieren. Nur geringfügige Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, führen nicht zur Ablehnung er Abnahme. Die vorbehaltlose Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.

3. Von uns erbrachte Leistungen sind unverzüglich abzunehmen. Zeigt sich ein Mangel, hat der Käufer uns diesen unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Werktagen anzuzeigen. Gleiches gilt auch bei Artikel- und Mengenabweichungen sowie im Fall verdeckter Mängel ab Kenntnis des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, können wir dem Kunden die Kosten der Überprüfung zu den üblichen Kostensätzen berechnen.

4. Für den Fall, dass wir den Transport der Ware zu organisieren oder durchzuführen haben, ist die Ware unverzüglich bei Erhalt auf Transportschäden zu überprüfen und das Ergebnis auf dem Frachtbrief oder anderen Lieferdokumenten ausführlich zu vermerken und uns mitzuteilen.

5. Unsere Haftung beim Transport und / oder der Lagerung von Waren richtet sich nach den Ziff. 23-27 ADSp 2016. Die Haftung für Güterschäden ist der Höhe nach auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes kg Rohgewicht begrenzt bzw. auf 2 für jedes kg, wenn ein Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen wird.

Übersteigt unsere Haftung den Betrag von 1 Mio. € je Schadenfall, ist die Haftung außerdem begrenzt auf jeden Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1 Mio. € oder zwei Sonderziehungsrechte für jedes kg, je nach dem welcher Betrag höher ist.

Für andere als Güterschäden haften wir mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut, bis auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gu-tes nach den Ziff. 23.3.1. oder 23.3.2. der ADSp 2016 zu zahlen wäre, höchstens bis zu einem Betrag von 100.000,00 € je Schadensfall. Daneben gilt die Maximalhaftung in Ziff. 23.5 der ADSp 2016.

Bei Lagerung von Waren haften wir für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, Abs. 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes kg, höchstens 25.000,00 € je Schadensfall. Besteht der Schaden in einer Differenz zwischen Soll- und Istbestand des Lagerbestandes, ist unsere Haftung der Höhe nach auf 50.000,00 € pro Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.

Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei der Lagerung begrenzt auf 25.000,00 € je Schadenfall. Darüber hinaus ist unsere Haf-tung – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut – nach Ziff. 24.4 ADSp 2016 bei der Lagerung auf 2 Mio. € je Schadensereignis begrenzt.

Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen der Ziff. 25 bis 27 ADSp 2016.

6. Bei von uns für den Kunden hergestellten Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Geht die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Minderung oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Nur bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatzansprüche geltend, bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Ein Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig oder vorsätzliche verursacht wurde.

7. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung nach den vorstehenden Regelungen gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unsere Pflichtverletzung oder die Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgeht.

§ 8 Versicherung

Für die uns zur Be- oder Verarbeitung bzw. Lagerung überlassenen Waren oder Materialien sichern wir eine sorgfältige Aufsicht und Pflege zu, setzen aber eine Versicherung gegen Bruch- Hin- und Rücktransport, Diebstahl-, Sturm-, Leitungswasser- und Feuerschäden seitens des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in seinen Versicherungsverträgen einen Regressverzicht des Versicherers für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden zu Gunsten des Auftragnehmers und deren Leute zu vereinbaren.

§ 9 Verjährung / Pfandrechte

1. Schadenersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Kunden gegen uns für von uns für den Kunden hergestellte Ware zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware/Abnahme der Leistung durch den Kunden.

2. Wir haben wegen aller vertraglich begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Kunden abgeschlossener Lager-/Fracht- und Logistikverträgen ein Pfandrecht an den uns übergebenen Gütern. Es gelten die §§ 440, 475 b HGB.

§ 10 Sonstiges / Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Der Kunde kann Ansprüche gegen uns, ausgenommen Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden. Er kann gegen unsere Ansprüche nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist alleiniger Gerichtsstand Kerpen.

3. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Kerpen.

4. Für alle, auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

5. Höhere Gewalt für Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Lieferverzögerungen durch Dritte und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare oder schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung in dem Umfang ihrer Wirkung von unseren vertraglichen Pflichten, soweit die Leistungsstörungen auf diese Umstände zurückzuführen sind.

6. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Sinn möglichst nahe kommt.

7. Die vertraglichen Bedingungen unterliegen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie dieser AGB bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Abweichung von dem Erfordernis der Schriftform.